Wer kostenloses WLAN anbietet, muss laut einem Gutachten für das höchste EU-Gericht bei illegalen Downloads nicht für den Schaden haften. (Bild: imago/Westend61)
Europäischer Gerichtshof

Weg frei für WLAN

Wer kostenloses WLAN anbietet, muss laut einem Gutachten für das höchste EU-Gericht bei illegalen Downloads nicht für den Schaden haften. Diese Empfehlung nimmt auch die Bundesregierung in die Pflicht, den Gesetzesentwurf zur Haftung von WLAN-Anbietern zu überarbeiten.

Hoteliers oder Gastronomen haften nicht, wenn ihre Gäste illegal Dateien herunterladen. Das empfiehlt Generalanwalt Maciej Szpunar in einer Stellungnahme dem Europäischen Gerichtshof. Betreiber können zwar verpflichtet werden, die Rechtsverletzungen zu verhindern. Geschädigte könnten aber nicht verlangen, dass Betreiber ihr kostenloses WLAN stilllegen, durch ein Passwort sichern oder die Kommunikation überwachen.

Störerhaftung macht Betreiber haftbar

Bislang gilt in Deutschland die sogenannte Störerhaftung. Die Richtlinie aus dem Jahr 2000 regelt vornehmlich die Haftung von professionellen Datennetzbetreibern. Damit haftet der Betreiber eines offenen Netzes für alles, was über seinen Internetzugang passiert. Seit Jahren prozessiert Tobias McFadden mit Unterstützung der Piratenpartei dagegen. Jemand hatte über seinen offenen WLAN-Zugang auf einer Tauschbörse ein Musikalbum zum Herunterladen angeboten. Der Musikkonzern Sony verklagte McFadden daraufhin auf Urheberrechtsverletzung. Der Fall ging jetzt bis vor den Europäischen Gerichtshof.

Betreiber weiterhin in der Pflicht

Generalanwalt Maciej Szpunar legte die Richtlinie zwar zugunsten des Betreibers aus, schlug aber vor, dass ein Gericht Geldbußen verhängen kann, wenn beispielsweise ein Hotel- oder Barbesitzer nichts gegen nachgewiesene illegale Downloads über sein Netzwerk unternimmt. „Diese Haftungsbeschränkung steht nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts“, heißt es in der Pressemitteilung von Szpunar.

Unterscheidung zwischen privat und gewerblich

CDU-Netzpolitiker Thomas Jarzombek räumt ein, dass mit der Stellungnahme die ursprünglich angedachte Verpflichtung, WLAN-Netze mit Passwörtern schützen zu müssen, nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Er verweist aber darauf, dass der Generalanwalt wieder eine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen WLAN-Betreibern vorgenommen habe. In seiner Stellungnahme bezieht sich Generalanwalt Szpunar auf Gewerbetreibende. Das EU-Recht sieht laut CDU-Politiker Jarzombek dennoch „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Maßnahmen vor, um dauerhaften Missbrauch zu vermeiden.

Bundesregierung bremst WLAN-Verbreitung

Das Urteil des höchsten EU-Gericht wird in ein paar Monaten erwartet. In den meisten Fällen folgen die Richter der Einschätzung des Generalanwalts. Dann hätte die Bundesregierung Grund genug, ihren Gesetzentwurf zur Haftung von WLAN-Anbietern zu überarbeiten. Der sieht eine Vorschaltseite mit Rechtstreueerklärung und eine Verschlüsselung von Hotspots als „angemessene Sicherungsmaßnahme“ vor. Das würde allerdings dem Sinn und Zweck offener WLAN widersprechen und auch dessen Verbreitung verhindern. So sehen das zumindest Sachverständige, Unternehmer und auch der Bundesrat.