Seit Ende Oktober wendet Deutschland auch für Flüchtlinge aus Syrien wieder das Verfahren gemäß Dublin-Abkommen an. Foto: imago/Eibner Europa
Asylpolitik

Dublin-Verfahren gilt auch wieder für Syrer

Umkehr in der Flüchtlingspolitik: Seit 21. Oktober wendet Deutschland auch für Flüchtlinge aus Syrien wieder das Vorgehen gemäß Dublin-Verfahren an. Damit können syrische Flüchtlinge wieder in die EU-Staaten abgeschoben werden, über die sie zuerst in die EU eingereist sind. In diesen Ländern muss dann ihr Antragsverfahren auf Asyl durchgeführt werden.

Seit Ende Oktober gilt auch für Flüchtlinge aus Syrien wieder das Asylverfahren nach dem Dublin-Abkommen. Die Entscheidung zu diesem Schritt kam von Bundesinnenminister Thomas de Maizière als Ressortverantwortlichem. Ende August war das Verfahren für Syrer ausgesetzt worden. Unter anderem, um das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entlasten, denn die Verfahren sind aufwendig.

In der Folge winkten Länder wie Ungarn oder Österreich Hunderttausende Flüchtlinge direkt nach Deutschland durch. Oft auch, ohne die Bundesrepublik über die ankommenden Menschen zu informieren, was zu teils chaotischen Zuständen besonders in den bayerischen Grenzregionen führte.

Laut dem Dublin-Abkommen muss das Asylverfahren eines Flüchtlings in dem Land durchgeführt werden, in dem er das erste Mal an den Boden der Europäischen Union betreten hat. Dort müssen die Flüchtlinge registriert und versorgt werden und dort muss auch ihr Asylverfahren ablaufen.

Zurück zur Einzelfallprüfung

Deutschland wendet das Dublin-Abkommen nun also wieder für alle Herkunftsländer und für alle Mitgliedsstaaten der EU an. Eine Ausnahme bleibt Griechenland. Österreichs Innenministerin Johanna Mikl-Leitner begrüßt diese Entscheidung.

Es geht darum, dass jedes EU-Mitgliedsland seiner Verantwortung nachkommt.

Johanna Mikl-Leitner im ZDF-Morgenmagazin

Die Rückkehr zu Dublin bedeute aber nicht, dass die Flüchtlinge direkt an der Grenze wieder zurückgeschickt werden. Vielmehr werde im Verfahren geprüft, ob ein anderer EU-Staat für das Asylverfahren der jeweiligen Person zuständig sei.

Das Verfahren soll dabei helfen, trotz der weiterhin hohen Zahl an Flüchtlingen zurück zu einem geregelten Vorgehen bei der Einreise und den Asylverfahren zufinden.

Dabei stellt sich jedoch ein Problem: Viele Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, wurden in den anderen EU-Ländern oft nur durchgewunken, aber nicht registriert. Somit fehlt der Nachweis darüber, wo sie das erste Mal europäischen Boden betreten haben.

CSU begrüßt die Entscheidung

Christiane Wirtz, stellvertretende Regierungssprecherin der Bundesregierung, sagte am Mittwoch, die Entscheidung, das Dublin-Abkommen auch wieder bei syrischen Flüchtlingen anzuwenden, bedeute keine politische Änderung in der Flüchtlingspolitik. Zwar bedürfe das europäische Recht an einigen Stellen mancher Korrektur, doch die bestehenden Regeln „gelten und sie sind nicht aufgehoben“.

Die CSU spricht sich schon lange für eine Rückkehr zum Dublin-Abkommen aus. Für Parteichef Horst Seehofer ist dieses Abkommen gleichbedeutend mit Recht und Ordnung. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann betonte bereits am 11. Oktober in der Sendung Bericht aus Berlin:

Das ganze Problem ist ja verschärft worden dadurch, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge meines Erachtens ohne Not verkündet hat, Syrer würden überhaupt nicht mehr zurückgeführt werden – auch nicht mehr, wenn einer schon mal in Polen oder Frankreich Aufnahme gefunden hat. Das muss geändert werden.

Joachim Herrmann

Auch Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hält eine Rückkehr zum Dublin-Abkommen für sinnvoll. „Ich kann lediglich darauf verweisen, dass wir zusammen mit dem Bundesinnenministerium sehr früh der Auffassung gewesen sind, dass die Aussetzung von rechtlichen Grundlagen auf europäischer Ebene stückweise wieder zurückgeführt werden muss“, sagte Maas am Mittwoch in Berlin.

Das Dubliner Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Es trat zum 1. September 1997 in Kraft und besagt, dass der Mitgliedsstaat, in den ein Asylbewerber nachweislich zuerst eingereist ist, dessen Asylverfahren durchführen muss.

Auf diese Weise soll unter anderem verhindert werden, dass ein Flüchtling parallel in mehreren EU-Staaten Asylverfahren beantragen kann.