Lärm von einem nahegelegenen Sport- oder Bolzplatz muss toleriert werden. (Bild: Fotolia, 103tnn)
BGH-Urteil

Bolzplatz-Lärm kein Grund für Mietminderung

Vermieter können von ihren Mietern in der Regel nicht für Lärmbelästigungen verantwortlich gemacht werden, die auf einem nahegelegenen Sportplatz verursacht werden. Zu diesem Urteil kommt der Bundesgerichtshof. Unter besonderem Schutz steht dabei der Lärm von Kindern, die auf einem Bolzplatz ihre Freizeit verbringen.

Ein Hamburger Ehepaar hatte vor dem BGH geklagt. Sie wohnen in einer Mietwohnung und kürzten die Miete wegen Lärmbelästigung, nachdem 2010 nur zwanzig Meter von ihrer Terrasse entfernt ein Bolzplatz auf dem Gelände der benachbarten Schule errichtet worden war. Dort sollten Kinder bis zu zwölf Jahren werktags bis 18 Uhr Fußball spielen dürfen. Dem klagenden Ehepaar zufolge wurde dort aber auch am Abend sowie an den Wochenenden von Jugendlichen Fußball gespielt – eine Lärmbelästigung, die das Ehepaar nicht weiter hinnehmen wollte und kurzerhand die Miete kürzte.

Der BGH entschied nun, dass „neu aufgetretene Lärmbelästigungen“ kein Mangel einer Mietwohnung sind, wenn auch der Vermieter diesen Lärm „ohne eigene Entschädigungsmöglichkeit“ hinnehmen muss. Dazu zählt dem BGH zufolge vor allem auch Kinderlärm. Die Mietminderung erklärten die Richter jedenfalls für unzulässig, das Ehepaar muss künftig wieder die ursprüngliche Monatsmiete überweisen.

Die BGH-Richter verwiesen in ihrer Urteilsbegründung noch einmal ausdrücklich auf den besonderen Schutz des von Kindern verursachten Lärms, der 2011 in das Bundesimmissionsschutzgesetz aufgenommen wurde. Der Gesetzgeber hatte es vor vier Jahren als ein „klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft“ bezeichnet und betont, dass der Lärm spielender Kinder grundsätzlich als „Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung“ zumutbar ist. Dem BGH zufolge reicht dieses Toleranzgebot so weit, dass Mieter nicht argumentieren könnten, die Regelung sei erst nach Abschluss ihres Mietvertrages in Kraft getreten und deshalb auf ihre Situation nicht anwendbar.