Laut EuGH-Urteil haben Arbeitgeber das Recht, das Kopftuch am Arbeitsplatz zu verbieten. Im Bild eine Putzfrau mit Kopftuch am Flughafen Frankfurt/Main. (Foto: Imago/Winfried Rothermel)
EuGH

Arbeitgeber dürfen Kopftuch verbieten

Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass Arbeitgeber Kopftücher am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten dürfen, wenn es eine entsprechende Regel im Unternehmen gibt. Die CSU begrüßt das Urteil.

Arbeitgeber dürfen Kopftücher am Arbeitsplatz laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) verbieten. Voraussetzung ist aber, dass weltanschauliche Zeichen im Unternehmen generell verboten sind und dass es gute Gründe dafür gibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Rechtssachen C-157/15 und C-188/15). Es müsse eine interne Regel geben, die das sichtbare Tragen jedes politischen, religiösen oder philosophischen Zeichens verbiete, so der EuGH. Eine solche Vorschrift ist Voraussetzung, um Diskriminierung auszuschließen. Allein der Wunsch eines Kunden, dass keine Frau mit Kopftuch für ihn Leistungen erbringt, genügt nicht für ein Verbot.

Mit dem Urteil gegen das Kopftuch am Arbeitsplatz setzt das EuGH ein Zeichen für unsere emanzipierte und offene Gesellschaft. Dies stärkt die Ansicht der CSU, dass Kopftücher dem Neutralitätsgebot entgegenstehen.

Michael Frieser, innen- und rechtspolitischer Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag

„Mit dem Urteil gegen das Kopftuch am Arbeitsplatz setzt das EuGH ein Zeichen für unsere emanzipierte und offene Gesellschaft“, lobt der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Michael Frieser, das Urteil. „Die Richter haben zurecht entschieden, dass das Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Zudem hat der EuGH festgehalten, dass selbst eine mittelbare Diskriminierung gerechtfertigt sein kann, um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber dem Kunden zu wahren.“

Kopftücher stehen dem Neutralitätsgebot entgegen

Wie Frieser sagt, bewertet die CSU diese Frage genauso wie die Luxemburger Richter: „Dies stärkt die Ansicht der CSU, dass Kopftücher dem Neutralitätsgebot entgegenstehen. Das gilt unserer Auffassung nach besonders im Staatsdienst. Zuletzt hat sich die CSU-Landesgruppe auf ihrer Klausurtagung in Kloster Seeon erneut für ein Kopftuchverbot in der Justiz ausgesprochen. Dieses politische und religiöse Symbol hat in der öffentlichen Ausübung staatlicher Aufgaben nichts zu suchen.“ Auch der Augsburger CSU-Bundestagsabgeordnete Volker Ullrich lobt den Richterspruch aus Luxemburg: „Dieses Urteil ist gut für das friedliche Zusammenleben und zeigt die Richtung an. Auch im Staatsdienst brauchen wir allgemein gültige Regeln für das Tragen von religiösen Symbolen. Der Staat hat die Pflicht zur religiösen Neutralität. Dies gilt in besonderer Weise auch für Richterinnen und Richter, die Recht sprechen.“

Streit um kirchliche und öffentliche Arbeitgeber

In Deutschland drehten sich viele Streitfälle bisher um öffentliche oder religiöse Arbeitgeber, die nicht ohne weiteres mit privaten Firmen gleichzusetzen sind. Das Urteil des EuGH könnte auch die Rechtsprechung hierzulande beeinflussen. Wenn sich bei Klagen vor deutschen Gerichten die gleichen Rechtsfragen stellen wie vor dem EuGH, müssten sich die deutschen Richter künftig an die Luxemburger Auslegung des europäischen Anti-Diskriminierungsverbots halten. So entschied das Bundesarbeitsgericht 2002, einer Kaufhausverkäuferin habe wegen Tragens eines islamischen Kopftuchs nicht gekündigt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte 2014 aber auch, dass kirchliche Arbeitgeber das Tragen des muslimischen Kopftuchs im Dienst in der Regel verbieten dürfen.

Mit Kopftuch am Empfang?

Anlass der aktuellen EuGH-Urteile sind Klagen muslimischer Frauen. In Belgien war die Rezeptionistin Samira A. nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden. Zuvor hatte sie angekündigt, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das widersprach jedoch der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ nicht erlaubte.

Etwas unklarer ist der Fall aus Frankreich. Asma B. verlor ihren Job als Software-Designerin bei einem Unternehmen, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte, weil sie mit Kopftuch arbeitete. Hier sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Tuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, so die Richter. Das Verbot sei hingegen nicht gerechtfertigt, wenn es allein aus dem Willen des Arbeitgebers entstehe, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, der seine Leistungen nicht von einer Frau mit Kopftuch erbringen lassen wolle.