CSU in Berlin: Das Reichstagsgebäude, Sitz des Deutschen Bundestages. (Bild: avd)
Kabinett

Mehr Sicherheit, mehr Effizienz

Keine Strafminderung für religiös motivierte Taten, effizientere Überwachung und mehr Länder auf der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Mit mehreren Initiativen will Bayern im Bund für mehr Sicherheit und beschleunigte Asylverfahren sorgen.

Bayern will am 10. März im Bundesrat über die Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Algerien, Marokko und Tunesien abstimmen lassen. Die Staatsregierung hat dazu das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz wieder aufsetzen lassen, das am 17. Juni 2016 von der Tagesordnung des Bundesrates wieder abgesetzt wurde. Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat hätte zur Folge, dass für einen Asylbewerber aus diesem Staat eine gesetzliche Vermutung der Nichtverfolgung besteht. Menschen aus diesen Ländern können dadurch einfacher abgeschoben werden. Denn wird ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, wird das Verfahren erheblich beschleunigt und es gelten verkürzte Ausreise- und Rechtsschutzfristen. Wer nachvollziehbar begründen kann, dass er politisch verfolgt wird, dem werde nach wie vor Asylschutz gewährt.

Bayern will im Bundesrat ein klares Bekenntnis der grün mitregierten Länder einfordern, ob sie auf ihrer Ablehnung beharren oder endlich die Realitäten anerkennen. Solidarität kann es nur für die wirklich Schutzbedürftigen geben und auf diese müssen wir uns konzentrieren.

Marcel Huber, Bundesratsminister

Asylanträge aus den Maghreb-Staaten haben praktisch keine Aussicht auf Erfolg, da sie überwiegend rein wirtschaftlich motiviert sind. Wer sich der Einstufung der Maghreb-Staaten als sichere Herkunftsstaaten verweigere, toleriere deshalb letztlich Missbrauch, sagte Bundesratsminister Marcel Huber. Er betonte, dass das Grundrecht auf Asyl unangetastet bleibe. Hieran ändere das vorliegende Gesetz nichts.

Klare gesetzliche Vorgaben für die Strafzumessung

Bayern bringt zudem eine weitere Bundesratsinitiative auf den Weg, um klare gesetzliche Vorgaben im Bereich der Strafzumessung zu schaffen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll dazu in den Bundesrat eingebracht werden. Darin wird geregelt, dass „für die Strafzumessung die Tatumstände auf der Basis der Wertmaßstäbe der hiesigen Rechtsgemeinschaft zu würdigen sind“. Nicht zu vereinbarende kulturelle oder religiöse Wertvorstellungen des Täters dürfen dabei nicht zu einer Strafmilderung führen, wenn sie „in einem fundamentalen Widerspruch zur Rechtsordnung stehen“. Das bedeutet also: Religiös, kulturell oder aus anderem Grund motivierte Handlungen, die gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, sind kein Grund für eine Strafmilderung.

Mit unserem Gesetzesvorschlag wollen wir ganz deutlich machen: Die religiöse oder kulturelle Prägung des Täters darf für sich gesehen grundsätzlich kein Anlass für eine Strafmilderung sein.

Winfried Bausback, bayerischer Justizminister

Das geltende Strafzumessungsrecht ist im Hinblick auf die Relevanz kultureller und religiöser Wertvorstellungen des Täters bisher lückenhaft. Auch deshalb gibt es in diesem Bereich bislang keine klare und einheitliche Rechtsprechung. Wegen der zunehmenden Migration nach Deutschland sei ein souveräner und an der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland orientierter Umgang mit kulturell oder religiös geprägten Tätern wichtiger denn je, sagte Justizminister Winfried Bausback.

Früher hatten Gerichte dem kulturellen oder religiösen Hintergrund von Straftätern teilweise als Strafmilderungsgrund gewertet oder deshalb „niedere Beweggründe“ verneint („Kultureller Rabatt“). Auch in Familiensachen kam es immer wieder zur Berücksichtigung von Herkunft, Sitten, Tradition, Religion und Kultur, so etwa in einem Scheidungsfall im Jahre 2007, als eine Richterin die beantragte Scheidung einer marokkanischstämmigen Deutschen mit Berufung auf den Koran verweigerte. Ihr wurde der Fall entzogen. Der BGH hatte nämlich 2002 in einem Ehrenmord-Fall („Bremer Bunkermord“) entschieden, dass die Frage, ob das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ vorliegt, nicht vom kulturellen Standpunkt des Täters aus zu beurteilen ist, sondern am Maßstab der deutschen Kultur. Allerdings ließ der BGH ein kleines Schlupfloch: Nur in absoluten Ausnahmefällen dürften die Gerichte berücksichtigen, dass ein Täter die Niedrigkeit seiner Beweggründe nicht erkennen konnte, weil er in bestimmten familiären und kulturellen Vorstellungen besonders stark verwurzelt sei. Dennoch wird seit diesem Urteil kaum noch ein solcher kultureller Rabatt in Strafrechts- oder Familienrechts-Entscheidungen bekannt. Die CSU will hier nun endgültig Klarheit schaffen.

Modernere Ermittlungsinstrumente

Einen dritten Vorstoß startet Bayern in Sachen Cyberkriminalität. Denn die digitale Vernetzung von Straftätern nimmt immer mehr zu. So nutzen Terroristen, Extremisten, Einbrecher und sonstige Formen organisierter Kriminalität gezielt verschlüsselte Kommunikationswege wie WhatsApp oder Skype. Um sie effizienter bekämpfen zu können, wird Bayern einen entsprechenden Entschließungsantrag in den Bundesrat einbringen. Die geforderten Maßnahmen umfassen unter anderem Änderungen bei der Verkehrsdatenspeicherung und -erhebung sowie der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ). Auch eine eindeutige Rechtsgrundlage für die sogenannte „Quellen-TKÜ“ (technischer Zugriff auf verschlüsselte Kommunikation über das Internet) sowie die Befugnis zur Onlinedurchsuchung für Strafverfolgungszwecke und die Möglichkeit zur verdeckten Sicherung von Cloud-Dateien sollen geschaffen werden.

Das Sicherheitsgefühl der Menschen und ihr Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der staatlichen Organe hängt auch ganz entscheidend von der Effektivität der Strafverfolgung ab.

Winfried Bausback, bayerischer Justizminister

Aber auch bei der Verfolgung von Wohnungseinbruchdiebstählen hapert es noch an rechtlichen Rahmenbedingungen, um Straftaten schneller aufklären zu können. Dazu müssten die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden ausgeweitet werden, bei Wohnungseinbrüchen die Telekommunikationsdaten (Inhalte und Verkehrsdaten) von Verdächtigen auswerten zu dürfen. „Für eine möglichst effektive Strafverfolgung kann es dabei eben nicht darauf ankommen, ob bei dem Wohnungseinbruch ein allein agierender Serientäter gehandelt hat oder mehrere Täter im Rahmen einer Bandenstruktur am Werke waren“, so Bausback. Bisher darf man erst solche Daten auswerten, wenn es sich um eine Bande handelt. Das Dumme an dieser Regelung ist: Fast immer stellt sich erst durch eine solche Überwachung heraus, dass eine Bande am Werk ist.