Verstoß gegen das Grundgesetz?
Bekannte Verfassungsjuristen bezweifeln, dass das geplante Gesetz über gleichgeschlechtliche Ehen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Unionspolitiker prüfen den Gang vor das Bundesverfassungsgericht, um dort gegen die Öffnung der Ehe zu klagen.
Homo-Ehe

Verstoß gegen das Grundgesetz?

Bekannte Verfassungsjuristen bezweifeln, dass das geplante Gesetz über gleichgeschlechtliche Ehen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Unionspolitiker prüfen den Gang vor das Bundesverfassungsgericht, um dort gegen die Öffnung der Ehe zu klagen.

Für den renommierten Verfassungsjuristen Rupert Scholz lässt sich die gleichgeschlechtliche Ehe nur durch eine Verfassungsänderung einführen. „Ehe und Familie bedeuten im Sinne des Grundgesetzes eine Beziehung von Mann und Frau, aus der Kinder entstehen können. Davon geht die Verfassung seit ihres Inkrafttretens aus“, sagte Scholz dem BAYERNKURIER. Diese „biologische Voraussetzung“ könne der einfache Gesetzgeber nicht ändern.

Allein die gesellschaftliche Praxis ändert nicht die Verfassung.

Rupert Scholz, Verfassungsrechtler

Am Freitag soll der Bundestag nach dem Willen von SPD, Grünen und Linkspartei über einen Gesetzesentwurf zur „Ehe für alle“ abstimmen, der eine völlige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare bringen soll.

Absurditäten ohne Grenze

„Wenn das geplante Gesetz festlegt, dass die Ehe künftig für jede Verbindung zwischen  Menschen egal welchen Geschlechts gilt, dann muss dazu das Grundgesetz  geändert werden“, sagt Scholz.  „Allein die gesellschaftliche Praxis ändert nicht die Verfassung.“  Solange das Grundgesetz nicht entsprechend angepasst werde, argumentiert Scholz, sei das Gesetz „verfassungswidrig“.

Scholz weist zudem darauf hin, dass bei einer entsprechenden Änderung der Verfassung auch festgelegt werden müsse, dass die Ehe künftig nur für einen Mann und eine Frau, zwei Männer oder zwei Frauen gelte. Mache man dies nicht, so Scholz, sei den „Absurditäten keine Grenze gesetzt“. Er meint damit, dass dann beispielsweise auch die Vielehe, insbesondere im arabischen und afrikanischen Raum üblich, Einzug halten könnte. Noch ist die Schließung einer Zweit-Ehe laut §1306 BGB unzulässig und wird nach §172 StGB bestraft. Auch das zeige, wie unüberlegt die Gesetzesinitiative sei, so Scholz.

Warum soll man bei der Öffnung für gleichgeschlechtliche Paare stehen bleiben?

Josef Isensee, Staatsrechtler

Für den Staatsrechtler und Philosophen Josef Isensee bedeutet die geplante Gesetzesänderung die „völlige Nivellierung“ der Ehe als besonders schützenswerte Verbindung. Sowohl die „naturrechtliche“ als auch die „biologische“ Grundlage der Ehe, aus der ja Kinder hervorgehen könnten, werde aufgegeben, so Isensee. Er verweist zudem auf die Gefahr, dass demnächst noch weitere Forderungen folgen könnten. „Warum soll man bei der Öffnung für gleichgeschlechtliche Paare stehen bleiben?“, fragt Isensee. Könne beispielsweise nicht auch das Verbot der Polygamie als Diskriminierung aufgefasst werden? Es drohe der „Sommerschlussverkauf der Werte“, so der Jurist.

Klare Rechtsprechung zur Ehe

Bislang beharrte das Bundesverfassungsgericht  bei seinen Entscheidungen stets auf dem besonderen Status der Ehe. So erklärte das oberste deutsche Gericht etwa 1993, die „Ehe im verfassungsrechtlichen Sinne“ sei die „Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau“. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 zum Familienzuschlag für einen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten wies das Gericht erneut explizit darauf hin, die „Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut“ genieße durch Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes einen „eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz“. Das Verfassungsgericht erklärte zudem, die Ehe sei „nach wie vor in signifikantem Umfang Grundlage für ein ‚behütetes‘ Aufwachsen von Kindern“.

Union prüft Klage

Angesichts dieser Rechtslage formulieren zahlreiche Unionspolitiker ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetzesvorhaben. Der Justiziar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hans-Peter Uhl, kündigte an, eine Gruppe Abgeordneter prüfe rechtliche Schritte gegen das Gesetz zur Ehre für alle. „Wir prüfen, ob ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wegen Unvereinbarkeit des Gesetzes zur Ehe für alle mit Artikel sechs des Grundgesetzes eingereicht wird“, sagte der CSU-Politiker dem Tagesspiegel.

Artikel 6 Grundgesetz umfasst nach ständiger Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes die Ehe zwischen Mann und Frau.

Günter Krings, Staatsekretär im Bundesinnenministerium

Bedenken gegen das Gesetz kommen auch aus dem Bundesinnenministerium. „Artikel 6 Grundgesetz umfasst nach ständiger Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes die Ehe zwischen Mann und Frau“, sagte der parlamentarische Staatssekretär im Innenministerium, Günter Krings, der Welt. Diese Rechtsauffassung könne nicht durch ein einfaches Gesetz außer Kraft gesetzt werden, so Krings. Dazu müsse das Grundgesetz geändert werden.

Maas widerspricht sich selbst

Der CDU-Rechtspolitiker Patrick Sensburg bezeichnet das Gesetzesvorhaben als „verfassungswidrig“. Eine Öffnung der Ehe setze eine Änderung des Grundgesetzes voraus, argumentiert auch er. Es bleibe abzuwarten, ob der Bundespräsident es unterzeichne „oder ob eine Verfassungsklage aussichtsreich ist“.

Bundesjustizminister Heiko Maas sieht das anders. „Eine Änderung des Grundgesetzes halten wir für nicht erforderlich“, sagte der SPD-Politiker den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. „Wir sehen einen Wandel des traditionellen Eheverständnisses, der angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung der Ehe für alle verfassungsrechtlich zulässt.“

Noch vor zwei Jahren hat der SPD-Politiker allerdings eine andere Meinung vertreten. Damals antwortete das Justizministerium auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen folgendermaßen: „Mit Blick auf die einschlägige, ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würde eine Öffnung der Ehe für Paare gleichen Geschlechts eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzen.“ Die Bundesregierung, so erklärte Maas‘ Ministerium damals weiter, „plane nicht, eine derartige Änderung des Grundgesetzes zu initiieren“.