Nach dem Bundestag hat am Freitag auch der Bundesrat sein "Ja" zur Vorratsdatenspeicherung gegeben. Foto: imago/Rüdiger Wölk
Datenspeicherung

Bundesrat sagt „Ja“ zur Vorratsdatenspeicherung

Am Freitag hat nun auch der Bundesrat das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten beschlossen. Telekommunikationsanbieter müssen nun Telefonnummern und IP-Adresse zehn Wochen lang speichern.

In Deutschland gibt es bald wieder eine Vorratsdatenspeicherung. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat am Freitag dem Gesetz zugestimmt. Es verpflichtet Telekommunikationsanbieter, Telefonnummern und IP-Adressen zehn Wochen lang zu speichern. Für die Standortdaten gilt eine Speicherfrist von vier Wochen. Unmittelbar nach Ende der Speicherfrist müssen die Daten gelöscht werden.

E-Mails und der Inhalt der jeweiligen Kommunikation seien von der Speicherung ausgenommen.

Zugriff nur mit richterlichem Beschluss

Auf die Verkehrsdaten darf von Behördenseite nur zugegriffen werden, wenn es  um die Verfolgung schwerster Straftaten geht. Und dann auch nur mit einer richterlichen Genehmigung.

Bayerns Bundesratsminister Marcel Huber begrüßt die Wiedereinführung des Gesetzes. Denn der Auftrag des Staates bestehe darin, seine Bürger zu schützen. „Bayern hat sich immer mit Nachdruck für die Wiedereinführung der Verkehrsdatenspeicherung eingesetzt“, so Huber. „Der Zugriff auf die Telekommunikationsdaten ist unverzichtbar, um Täter und Hintermänner zu identifizieren und weitere Straftaten zu verhindern.“

Sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung von Straftaten spielen Internet und Telefon eine wichtige Rolle, betont Marcel Huber.

Ein wichtiger Punkt ist die Sicherung der gespeicherten Daten vor Ausspähung. Um diese zu gewährleisten, führt das beschlossene Gesetz den Straftatbestand der Datenhehlerei ein.

Die Wiedereinführung der Verkehrsdatenspeicherung ist ein Erfolg für die Innere Sicherheit.

Marcel Huber, bayerischer Bundesratsminister

Somit sei es strafbar, Daten entgegenzunehmen, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat (z.B. Hackerangriff, Einbruch) erlangt hat. Eine Ausnahme stellen dabei journalistische Arbeiten dar – diese werden vom Straftatbestand nicht erfasst.

Erfolg im zweiten Anlauf

Ein früheres Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung war im Jahr 2010 vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. Die EU-Richtlinie, die dem ehemaligen Gesetz zugrunde lag, war 2014 von Europäischen Gerichtshof aufgehoben worden.

Das neue Gesetz soll nun die Vorgaben aus beiden Urteilen berücksichtigen, indem es einen angemessenen Ausgleich zwischen dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung und dem Schutz der Daten der Bürger gewährleisten will.