Gesichtsschleier sind künftig in Bayern in vielen Bereichen verboten. (Foto: Imago/epd)
Integration

Bayern verbietet die Burka

In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ist das Tragen von Gesichtsschleiern im Freistaat künftig untersagt. Das Verbot gilt unter anderem für den Öffentlichen Dienst, an Schulen und Universitäten, sowie in Kindergärten und Kinderkrippen.

Gesichtsschleier wie Burka und Nikab sind in Bayern vom 1. August an in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens verboten. Der Landtag billigte am Donnerstag mit den Stimmen von CSU und Freien Wählern den entsprechenden Vorstoß der Staatsregierung.

Gemeinden können handeln

Gesichtsschleier sind damit künftig unter anderem für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst, an Hochschulen und Schulen, in Kindergärten und Kinderkrippen sowie in Wahllokalen verboten. Gemeinden haben zudem freie Hand, Burka und Nikab bei Vergnügungsveranstaltungen oder Massenansammlungen in Einzelfällen zu verbieten.

Eine Gesichtsverhüllung widerspricht unserer offenen Kommunikationskultur.

Gerhard Eck, Innenstaatssekretär

„Ein kommunikativer Austausch findet nicht nur durch Sprache, sondern auch durch Blicke, Mimik und Gestik statt. Er bildet die Grundlage unseres zwischenmenschlichen Miteinanders und ist Basis unserer Gesellschaft und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Eine Verhüllung des Gesichts widerspreche dieser Kommunikationskultur. Deshalb lege man nun bestimmte Bereiche fest, in denen das offene Zeigen des Gesichts „für das Funktionieren unserer staatlichen Ordnung, zur Wahrung der Sicherheit und zur ordnungsgemäßen Durchführung von Wahlen unabdingbar ist und deshalb eingefordert werden muss“.

Rechtssicherheit in wichtigen Fragen

Bayerns Innenstaatssekretär Gerhard Eck begrüßte den Beschluss des Landtags: „Das heute beschlossene Gesetz sorgt für Klarheit, vor allem auch in bisher von der Rechtsprechung nicht geklärten Bereichen. Er schafft Rechtsicherheit mit Blick auf gesellschafts- und integrationspolitisch bedeutsame Fragen.“

Das Verbot wird in das Beamtengesetz, das Hochschulgesetz, das Gesetz für das Erziehungs- und Unterrichtswesen, das Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz sowie in das Landeswahlgesetz aufgenommen. Außerdem werden das Polizeiaufgabengesetz, das Landesstraf- und Verordnungsgesetz sowie die Landeswahlordnung entsprechend ergänzt.