Der Sendemast des Bayerischen Rundfunks auf dem Grünten im Allgäu. (Bild: Imago/Kickner)
Bayerischer Ministerrat

Mehr Transparenz im Lokal-TV

Mehr hochauflösendes lokales Fernsehen, bessere Klangqualität und eine Neubesetzung der Mediengremien - das Bayerische Kabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes beschlossen.

Bayern wird das lokale und regionale Fernsehen auch künftig fördern und für den Zeitraum von 2017 bis 2020 aus Mitteln des Staatshaushaltes unterstützen. Durch die Förderung soll die Verbreitung von HD-Fernsehen erleichtert werden, insbesondere durch den Einsatz der digitalen Technologie. Dadurch sollen die lokalen und regionalen Programme schrittweise in hochauflösender HD-Qualität zu empfangen sein.

Damit sichere die Staatsregierung die flächendeckende Verbreitung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, sagte Medienstaatssekretär Franz Josef Pschierer. Die staatliche Förderung ist erforderlich, da die flächendeckende Verbreitung auch auf absehbare Zeit nur über die vergleichsweise teure Satellitenverbreitung zu erreichen ist. Das kann jedoch von den Lokal-TV-Anbietern allein nicht finanziert werden.

Mehr Klangqualität

Mit der Novellierung des Bayerischen Mediengesetzes soll zudem die Digitalisierung des Hörfunks weiter vorangetrieben werden. Der terrestrische Hörfunk steigere nicht nur die Klangqualität. Er könne auch Frequenzressourcen besser ausnutzen, sagte Pschierer. Der Gesetzentwurf, den das bayerische Kabinett dazu beschlossen hat, geht nun zur parlamentarischen Behandlung an den Bayerischen Landtag.

Die Vorteile des digitalen terrestrischen Hörfunks liegen auf der Hand, wie zum Beispiel die bessere Ausnutzung der Frequenzressourcen sowie die Steigerung der Klangqualität oder die gleichzeitige Übertragung von Zusatzinformationen.

Franz Josef Pschierer, Medienstaatssekretär

Änderung des Rundfunkgesetzes

Die Besetzung der Gremien von Bayerischem Rundfunk (BR) und Bayerischer Landeszentrale für neue Medien (BLM) wird nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem sogenannten ZDF-Urteil neu geregelt. Das hat das Kabinett in einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes beschlossen. Das Rundfunk- und Mediengesetz soll in verschiedenen Punkten geändert werden. So soll künftig die Möglichkeit gestrichen werden, Gremienmitglieder zusätzlich aus wichtigem Grund abzuberufen. Ansonsten könne die Unabhängigkeit der Mitglieder zu sehr eingeschränkt werden. Durch die Änderungen solle zudem die Transparenz der Gremien erhöht und die Staatsferne sichergestellt werden.

Die geplanten Änderungen für die Besetzung der Gremien von Bayerischem Rundfunk und BLM entsprechen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Vielfaltsicherung, Staatsferne und Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gremien. Außerdem wird auch die Transparenz der Gremien erhöht.

Marcel Huber, Staatskanzleiminister

Um im Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks und im Medienrat der Landeszentrale ein breites Bild gesellschaftlich relevanter Gruppen abzubilden, werden beide Gremien von je 47 auf 50 Mitglieder erweitert. Hinzu kommen jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Migranten, der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen sowie aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel. Um den Anteil der Frauen in den Gremien zu steigern, werden insbesondere für den Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks und den Medienrat der BLM neue Gleichstellungsregeln geschaffen.

Keine „Versteinerung“ der Gremien

Eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern gilt für Vertreter des Landtags und Organisationen und Stellen, die zwei Vertreter entsenden. Für Verbände mit nur einem Vertreter gilt eine alternierende Besetzung. Weichen die entsendenden Stellen von dieser Sollvorschrift ab, müssen sie eine Erklärung abgeben und veröffentlichen. Staatliche oder staatsnahe Mitglieder wie Abgeordnete, Regierungsmitglieder, hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und ähnliche können dem Rundfunkrat, Medienrat oder den Verwaltungsräten nur dann angehören, wenn sie von Staatsregierung, Landtag oder kommunalen Spitzenverbänden entsandt werden. Sie können nicht von anderen Verbänden entsandt werden. Bei Ausscheiden aus dem Amt gilt eine 18-monatige Karenzzeit. Um einer sogenannten „Versteinerung“ der Gremien vorzubeugen, muss die Staatsregierung die Regelungen über die Zusammensetzung von Rundfunkrat und Medienrat künftig alle zehn Jahre überprüfen. Die Sitzungen von Rundfunkrat und Medienrat sind grundsätzlich öffentlich.