Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg. (Foto: Imago/Future Image)
Syrische Flüchtlinge

Subsidiäre Einstufung ist rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat die Praxis des BAMF bestätigt, Syrern grundsätzlich nur den subsidiären Schutzstatus zuzugestehen. Flüchtlinge aus Syrien seien nicht per se politisch verfolgt. Bisher hatten 32.000 Syrer vor Verwaltungsgerichten versucht, einen höheren Schutzstatus einzuklagen.

Flüchtlinge aus Syrien sind nicht per se politisch verfolgt. Daher steht ihnen nicht automatisch der volle Schutz des Asylrechts zu – und auch nicht die Anerkennung als Kriegsflüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention. Damit ist die Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rechtens, den Syrern grundsätzlich nur subsidiären Schutz zuzugestehen, was zunächst einen nur einjährigen Aufenthalt in Deutschland bedeutet – ohne Recht auf Familiennachzug.

Das hat der Dritte Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig in einem wegweisenden Berufungsurteil entschieden. Bundesweit hatten mehr als 32.000 Syrer gegen den subsidiären Schutzstatus geklagt. In drei Viertel der 3490 bereits entschiedenen Verfahren urteilten die Gerichte bislang für die Flüchtlinge – oft ohne mündliche Verhandlung. Diese richterliche Neigung zum ungeprüften Durchwinken dürfte durch das Schleswiger Urteil deutlich gebremst werden.

Das Urteil sorgt für Klarheit und beendet nun hoffentlich die vielen Klagen von syrischen Flüchtlingen.

Michael Frieser, innen- und rechtspolitischer Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag

Das BAMF verfährt seit Jahresbeginn 2016 überwiegend so, dass Syrer nur subsidiären Aufenthalt erhalten. Die 2015 angekommenen Flüchtlinge aus Syrien waren meist in den Genuss des Genfer Schutzstatus gekommen, der einen zunächst dreijährigen Aufenthalt und den Nachzug von Familienangehörigen umfasst. Bundesweit haben bislang 113.000 Flüchtlinge – darunter 94.000 Syrer – nur subsidiären Schutz gewährt bekommen.

Richtige und richtungsweisende Entscheidung

„Für die Annahme, dass der syrische Staat jeden unter Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, gibt es keinen Anhaltspunkt“, sagte die Vorsitzende Richterin am OVG Schleswig, Uta Strzyz. Strittig war, ob Kriegsflüchtlinge aus Syrien bei einer Rückkehr grundsätzlich mit politischer Verfolgung, Festnahme oder Folter rechnen müssen. Nur dann hätten sie Anspruch auf Asyl und nicht nur den sogenannten subsidiären Schutz.

„Das war nicht nur eine richtige, sondern auch eine richtungsweisende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Das Urteil sorgt für Klarheit und beendet nun hoffentlich die vielen Klagen von syrischen Flüchtlingen. Damit werden nicht nur die Gerichte, sondern auch das BAMF entlastet“, lobt der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe, Michael Frieser.

Flüchtlinge, aber nicht individuell Verfolgte

Wie er weiter erklärt, ist ein Flüchtling laut Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eine Person, der zum Beispiel wegen ihrer politischen Überzeugung Verfolgung droht. „Das ist bei der Klägerin, wie auch bei vielen anderen syrischen Klägern, nicht der Fall“, so Frieser. Sie seien zwar vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflohen, wurden aber nicht individuell verfolgt. „Ihnen steht deshalb der subsidiäre Schutz zu“, betont Frieser.

Wenn wir dauerhaft handlungsfähig bleiben wollen, müssen wir zwischen tatsächlich Schutzbedürftigen und Nichtschutzbedürftigen unterscheiden. Und zwischen denjenigen, die dauerhaft nicht in ihr Heimatland zurückkehren können und denjenigen, die nach Ende des Krieges wieder in ihre Heimat zurückkehren können und wollen.

Michael Frieser, innen- und rechtspolitischer Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag

Das heißt: Ihnen wird eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt. Diese kann um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Situation in ihrer Heimat noch immer gefährlich ist. Familiennachzug ist im subsidiären Schutz für zwei Jahre ausgeschlossen – eine Regelung, die die CSU im Asylpaket II durchgesetzt hat.

Ausreichender Schutz vor dem Krieg

Eine politische Verfolgung ergebe sich laut Frieser auch nicht aus der unbelegten Hypothese, dass bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung allein deshalb drohen könnte, weil die Klägerin nach Deutschland geflohen war. „Weder gibt es solche Berichte von Rückkehrern, noch ist ersichtlich, wie die Situation in Syrien nach dem Krieg sein wird. Bis zum Ende des Krieges bietet der subsidiäre Schutzstatus eine Zuflucht bei uns“, sagt der CSU-Innenpolitiker.

Frieser definiert eine realistische Asylpolitik, wie die CSU sie betreibt, so: „Unser Land bietet Menschen, die vor Krieg und Verfolgung fliehen, Schutz. Wenn wir aber dauerhaft handlungsfähig bleiben wollen, müssen wir zwischen tatsächlich Schutzbedürftigen und Nichtschutzbedürftigen unterscheiden. Und zwischen denjenigen, die dauerhaft nicht in ihr Heimatland zurückkehren können und denjenigen, die nach Ende des Krieges wieder in ihre Heimat zurückkehren können und wollen.“

Gericht glaubte der Syrerin nicht

In dem Berufungsverfahren hatte sich das BAMF gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig gewehrt, das einer 33 Jahre alten Syrerin den vollen Schutzstatus zuerkannt hatte. Das Oberverwaltungsgericht urteilte jedoch unter Berufung auf schriftliche Stellungnahmen von Auswärtigem Amt und Orient-Institut, dass es „keine Kenntnisse“ über systematische Verfolgungen von Familienangehörigen von Militärpolizisten gebe. Als solche hatte sich die Frau ausgegeben. Daher müsse die Syrerin wie jeder Einzelfall ihre politische Verfolgung selbst nachweisen – die Flucht an sich reiche als Asylgrund nicht aus. Auch der Jurist des BAMF argumentierte so.

Das Urteil hat Signalcharakter und sorgt jetzt für Klarheit.

Gerda Hasselfeldt, Vorsitzende der CSU-Landesgruppe im Bundestag

Der Senat glaubte der jungen Frau insbesondere nicht, bereits in Syrien verfolgt worden zu sein. Denn diese angebliche persönliche Verfolgung hatte sie bei ihrer Befragung durch das BAMF nicht erwähnt – „aus Angst“, wie die Syrerin in der Verhandlung sagte. „Nicht plausibel“, sagte Richterin Strzyz: Die Argumentation sei offensichtlich nachgeschoben. Nun darf die 33 Jahre alte Syrerin ihren Ehemann und die vier Kinder vorläufig für zwei Jahre nicht aus der Türkei nachholen.

Auch CSU-Landesgruppenchefin Gerda Hasselfeldt begrüßte den Richterspruch aus Schleswig. „Das Urteil hat Signalcharakter und sorgt jetzt für Klarheit“, sagte Hasselfeldt. Vorherige Entscheidungen zahlreicher Verwaltungsgerichte hätten den politischen Willen der großen Koalition untergraben, wonach diesen Flüchtlingen in der Regel nur subsidiärer Schutz zustehe. Die Entscheidung sorge nun auch für die nötige Entlastung der Kommunen mit Blick auf den Familiennachzug.